SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Münsterstraße“ mit dem Zusatz „e. V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Dortmund.

 

§ 2 Zweck

a) Der Verein bezweckt die Vertretung der Interessen der Anlieger der Münsterstraße in 44145 Dortmund und der anliegenden Straßen. Er hat sich zum Ziel gesetzt, die Stellung der Münsterstraße in Dortmund als Einkaufszentrum Dortmunds auszubauen und zu festigen.

 

b) Er setzt sich deshalb für eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse ein. Er unterstützt alle Bestrebungen, die geeignet sind, die Attraktivität der Münsterstraße als Einkaufszentrum und ruhige Wohngegend zu fördern.

 

c) Der Verein bezweckt ferner den Schutz und Erhalt der Münsterstraße zur Steigerung der Attraktivität der Münsterstraße als Einkaufszone. Zu diesem Zweck leitet der Verein alle erforderlichen Maßnahmen zur Rechtsverfolgung gegen Verunstaltungen von Häuserfronten und sonstigen Fassaden der Münsterstrasse insbesondere durch Graffiti und nicht genehmigte Werbe- und Veranstaltungsplakate ein. Die Vereins-mitglieder, die gleichzeitig Eigentümer einer Immobilie in der Münsterstrasse sind oder Inhaber eines geschützten und ausgeübten Gewerbebetriebes sind, bevollmächtigen schon jetzt den Verein zur rechtlichen Vorgehensweise gegen derartige Maßnahmen, insbesondere zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vorgehensweise gegen Störer und Schädiger in Form von Unterlassungsbegehren. Der Verein ist damit gerichtlich und außergerichtlich aktivlegitimiert.

Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Verein. Zahlungen, die Dritte bzw. Schädiger und Störer aufgrund Zuwiderhandlungen gegen Unterlassungserklärungen bzw. Verfügungen/ Vergleichen zu leisten haben, stehen dem Verein zu.

Weitere Schadensersatzansprüche der Hauseigentümer b.z.w Gewerbetreibenden bleibt hiervon unberührt.

 

§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglieder können einzelne Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

 

§ 4 Mitgliedschaft, Verlust

Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Tod

2. durch Austritt,

dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen

3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes

a) bei Aberkennung des bürgerlichen Ehrenrechtes,

b) wegen unehrenhafter Handlungen,

c) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,

d) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

§ 5 Beiträge

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlungen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, aus dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer

2. Entlastung des gesamten Vorstandes

3. Wahl des neuen Vorstandes

Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

4. Wahl von zwei Kassenprüfern

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheidet.

5. Jede Änderung der Satzung

6. Entscheidung über die eingereichten Anträge

7. Auflösung des Vereins

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt hat.

Die Einberufung für alle Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

 

§ 9 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

 

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 11 Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 250 € für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 250 € bedürfen zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund einzutragen.

 

Dortmund, den 14.11.1977

 

Vorstehender Verein wurde in das

Vereinsregister bei dem Amtsgericht

Dortmund unter Nummer VR 2677 am

15. Februar 1978 eingetragen.

Dortmund, den 15. Februar 1978

Amtsgericht Dortmund

 

(Kajewski)

Rechtspflegerin

(copy 13)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Münsterstraße“ mit dem Zusatz „e. V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Dortmund.

 

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Vertretung der Interessen der Anlieger der Münsterstraße in 44145 Dortmund und der anliegenden Straßen. Er hat sich zum Ziel gesetzt, die Stellung der Münsterstraße in Dortmund als Einkaufszentrum Dortmunds auszubauen und zu festigen.

Er setzt sich deshalb für eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse ein. Er unterstützt alle Bestrebungen, die geeignet sind, die Attraktivität der Münsterstraße als Einkaufszentrum und ruhige Wohngegend zu fördern.

 

§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglieder können einzelne Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

 

§ 4 Mitgliedschaft, Verlust

Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Tod

2. durch Austritt,

dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen

3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes

a) bei Aberkennung des bürgerlichen Ehrenrechtes,

b) wegen unehrenhafter Handlungen,

c) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum

von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer

Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,

d) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der >Mitglieder des Vorstandes.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

§ 5 Beiträge

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlungen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, aus dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des

Berichtes der Kassenprüfer

2. Entlastung des gesamten Vorstandes

 

3. Wahl des neuen Vorstandes

Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt

die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des Vor-

sitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in

einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

4. Wahl von zwei Kassenprüfern

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige

Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils

einer ausscheidet.

5. Jede Änderung der Satzung

6. Entscheidung über die eingereichten Anträge

7. Auflösung des Vereins

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt hat.

Die Einberufung für alle Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

 

§ 9 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

 

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 11 Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 250 € für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 250 € bedürfen zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund einzutragen.

 

Dortmund, den 14.11.1977

 

Vorstehender Verein wurde in das

Vereinsregister bei dem Amtsgericht

Dortmund unter Nummer VR 2677 am

15. Februar 1978 eingetragen.

Dortmund, den 15. Februar 1978

Amtsgericht Dortmund

 

(Kajewski)

Rechtspflegerin