Das Sprechen gehört zu den wichtigsten Fähigkeiten der Menschen. Aus ganz unterschiedlichen Gründen kann diese Fähigkeit jedoch gestört sein. Unter der damit verbundenen Einschränkung ihrer Kommunikationsmöglichkeiten und dem Verlust von Lebensqualität leiden die Betroffenen sehr. In dieser Situation kann die Logopädie ihnen helfen.
Wer wird behandelt?
Die Praxis für Logopädie und Psychotherapie an der Kielstraße 10 berät und behandelt Patienten aller Altersgruppen, die unter Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen leiden. Die Therapien und Beratungen erstrecken sich beispielsweise auf
- Kinder im Vorschul- und Schulalter, die Probleme mit der Aussprache und/oder der Sprachentwicklung oder mit dem Lesen und Schreiben haben
- Kinder mit orofacialen Störungen, etwa Ess- und Trinkschwierigkeiten, sowie Kinder mit Hörstörungen
- Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die stottern oder poltern
- Menschen mit neurologischen und internistischen Erkrankungen, zum Beispiel Schlaganfall, Hirnblutungen, bei Morbus Parkinson, multipler Sklerose, ALS
- Patienten nach einer Kehlkopfoperation beziehungsweise -entfernung sowie Menschen mit Stimmbandschädigungen
- Menschen mit erheblicher stimmlicher Belastung, beispielsweise in Sprechberufen
Was bedeutet Sprachtherapie?
Sprachtherapie umfasst die Diagnostik, Therapie und Beratung bei allen Störungen der Sprache, des Sprechens, der Stimme, des Sprechablaufs, des Schluckens sowie bei Störungen des Gehörs, soweit sich diese auf die Sprache auswirken. Die Behandlung schließt immer eine eingehende Beratung und Training der Angehörigen ein. Die Therapien und Beratungen finden je nach Bedarf in türkischer, englischer, spanischer und niederländischer Sprache statt.
Anmeldung und Kostenübernahme
Die Anmeldung ist einfach: Patienten benötigen lediglich eine Heilmittelverordnung (HMVO) ihres Arztes (Kinderarzt, Hals-Nasen-Ohrenarzt, Neurologe oder Hausarzt) für Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen. Zurzeit brauchen sie für die Erstverordung keine Genehmigung der Krankenkassen. Davon ausgenommen sind Verordnungen von Kieferorthopäden. Ab dem 18. Lebensjahr ist in der Regel eine Zuzahlung von zehn Prozent pro Verordnung selbst zu tragen, falls keine Zuzahlungsbefreiung vorliegt.